Fischgroßhandel in Eigentumswohnanlage


Die durch Bezeichnung eines 165 Quadratmeter großen Teileigentums als "Laden” in der Teilungserklärung vorgenommene Zweckbestimmung deckt nicht die Nutzung der Räume als Fischgroßhandelsgeschäft. Eine solche Nutzung beeinträchtigt die übrigen Eigentümer über das zulässige Maß hinaus, da bei einem Großhandel die normalen Geschäftszeiten für den Einzelhandel üblicherweise überschritten werden und durch eine höhere Kundenfrequenz insbesondere auch durch Schwerlastverkehr mit außergewöhnlicher Lärmbelästigung zu rechnen ist.


Beschluss des OLG München vom 08.12.2006
34 Wx 111/06
OLGR München 2007, 246
NJOZ 2007, 1107
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