Formfreiheit bei Vereinbarung von Zusatzhonorar


Eine Abrede über ein Zusatzhonorar für einen Architekten wegen verlängerter Bauzeit kann auch ohne schriftliche Vereinbarung im Sinne des § 5 Abs. 4 HOAI wirksam sein.

Auf das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung kommt es für das Oberlandesgericht Koblenz nach Treu und Glauben nicht mehr ankommen, wenn der Auftraggeber den Planer schriftlich mit der Betreuung von Sicherungsmaßnahmen während eines Baustopps beauftragt hat und die angekündigte und erläuterte Abrechnung entgegennimmt.


Urteil des OLG Koblenz vom 28.01.2008
12 U 1107/06
IBR 2008, 522
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice