Hausratversicherung: Katzenklappe erleichtert Wohnungseinbruch


Katzenbesitzer aufgepasst: Wer eine Katzenklappe in der Weise anbringt, dass sie Einbrechern den Einstieg in die Wohnung oder das Haus erleichtert, handelt nach einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund grob fahrlässig und kann von seiner Hausratversicherung keinen Ersatz verlangen. Im hier entschiedenen Fall war die Klappe so angebracht, dass die Einbrecher mit bloßen Armen oder unter Verwendung eines Gegenstandes den Entriegelungsgriff eines daneben befindlichen Fensters erreichen konnten.


Urteil des AG Dortmund vom 31.03.2008
433 C 10580/07
ZfSch 2008, 634
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