Sittenwidriger Hungerlohn für hochqualifizierte Praktikanten


In den letzten Jahren greift zunehmend die Unsitte um sich, dass junge Akademiker in Betrieben und bei Freiberuflern als vollwertige Arbeitskräfte ohne oder gegen eine äußerst geringe Vergütung eingesetzt werden. Dabei wird die Hoffnung der Praktikanten, auf diese Weise den Einstieg in das Berufsleben zu schaffen, nicht selten enttäuscht.

Dem trat nun das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entgegen. Wenn Praktikanten als reguläre Arbeitskraft eingesetzt werden, haben sie auch Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Richter erklärten eine Bezahlung im Rahmen eines Betriebspraktikums einer Diplomingenieurin von monatlich 375 Euro brutto für sittenwidrig und sprachen der Jungakademikerin ein angemessenes Gehalt von monatlich 1.750 Euro zu.


Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 08.02.2008
5 Sa 45/07
NZA 2008, 768
DB 2008, 1574
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