Kein Schadensersatz bei Parken auf dem Bürgersteig


Wer seinen Pkw ordnungswidrig auf einem Bürgersteig parkt und dabei den Passanten nur etwa einen Meter Platz lässt, haftet selbst für den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden, den ein in zulässiger Weise auf dem Bürgersteig Rad fahrendes Kind verursacht, indem es den parkenden Wagen verkratzt.


Urteil des AG München vom 30.07.2009
331 C 5627/09
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