Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer


Leiharbeitnehmern steht kein Kurzarbeitergeld zu. Gerade bei Zeitarbeitsunternehmen ist ein konjunkturell bedingter, vorübergehender Auftragsnachfragerückgang typisch und daher dem Risikobereich des Arbeitgebers zuzuordnen. Zeitarbeitsunternehmen unterliegen deshalb dem grundsätzlichen Ausschluss des § 170 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 SGB III für die Gewährung von Kurzarbeitergeld.


Urteil des BSG vom 21.07.2009
B 7 AL 3/08 R
ArbRB 2009, 221
NWB 2009, 2394
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