Rentenversicherungspflicht: Handelsvertreter mit einem Auftraggeber


Ist ein Handelsvertreter nur für einen Auftraggeber tätig, unterliegt er als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Übt der Handelsvertreter noch eine andere Tätigkeit als Arbeitnehmer aus, ist der Arbeitgeber nicht als weiterer "Auftraggeber" im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB 6 anzusehen. Die Versicherungspflicht hinsichtlich der Handelsvertretertätigkeit bleibt daher trotz der nicht selbstständigen "Nebentätigkeit" bestehen.


Urteil des BSG vom 04.11.2009
B 12 R 7/08 R
RdW 2010, 317
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