Die Erhebung eines erhöhten Hundesteuersatzes bei Mehrfachhundehaltung ist verhältnismäßig und damit rechtmäßig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet dies mit dem ordnungsrechtlichen Ziel, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit einzudämmen, die mit der Haltung mehrerer Hunde verbunden sind.
Beschluss des BayVGH vom 23.09.2010
4 ZB 09.2136
KommunalPraxis BY 2011, 33
RdW Heft 23/2010, Seite VI