Der Verkäufer eines bebauten Grundstücks muss den Käufer ungefragt darauf hinweisen, dass sich 36 Quadratmeter der Zufahrt auf fremdem Grund befinden. Eine bloße Überlassung von Plänen und deren Einbeziehung in den notariellen Kaufvertrag ist angesichts einer solchen Grundstücksgestaltung nicht ausreichend. Daher hat der Verkäufer dem Käufer den durch die eingeschränkte Nutzung entstehenden Minderwert im Wege des Schadensersatzes auszugleichen.
Urteil des LG Coburg vom 28.12.2010
23 O 369/09
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