Wenn jetzt im Februar bei den Karnevalsumzügen wieder die "Kamellen" fliegen, sollten Sie auf ihre Zähne aufpassen. Nicht daß es ihnen so ergeht wie einem Mann im Februar 1993, der als Zuschauer an einem Karnevalsumzug teilnahm.
Ein von einem Festwagen herunter geworfenes Bonbon traf den Mann am Schneidezahn, der daraufhin abbrach. Dieser Spaß ging dem Karnevalisten doch zu weit und er verlangte vom Veranstalter des Umzuges Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Landgericht Trier war der Meinung, daß den Veranstalter kein Verschulden treffe und wies die Klage ab. Die vom Kläger geforderten Absperrmaßnahmen hätten die Verletzung nicht verhindert. Um jedem Risiko zu entgehen, hätte der Mann an der Veranstaltung nicht teilnehmen dürfen. Da es bei Karnevalsumzügen üblich ist, Süßwaren und andere kleine Gegenstände in die Zuschauermenge zu werfen, ist ein Zuschauer bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt in der Lage, die damit verbundenen Gefahren zu erkennen und sich entsprechend darauf einzurichten.
Ob der verletzte "Narr" am diesjährigen Umzug wohl wieder teilnimmt?
Urteil des LG Trier vom 07.02.1995
1 S 150/94
NJW-RR 1995, 1364