Ein Geschäftsführer einer GmbH kann in dieser Eigenschaft der GmbH seine Dienste nicht zuzüglich ausgewiesener Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug bei der GmbH für Entgelte ab, die aufgrund eines sogenannten Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Geschäftsführer gezahlt wurden.
Die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer ist nicht unternehmerisch. Voraussetzung hierfür ist eine gewerbliche oder berufliche Selbständigkeit. Diese Anforderung erfüllt ein Geschäftsführer nicht, soweit er in das Unternehmen so eingegliedert ist, daß er dem Weisungsrecht des Unternehmers unterliegt.
Urteil des BFH vom 09.10.1996
XI R 47/96
BStBl. II 1997, 255
RdW 1997, 240