Haftung der Kirche


Stürzen von einem Kirchturmdach bei einem starken Sturm Ziegel auf ein Nachbargrundstück und beschädigen dort das Haus und einen PKW, haftet die Kirchenstiftung bzw. deren Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden.

Das Landgericht Ansbach verurteilte den Kirchenträger zur Zahlung von DM 2.700, da es dieser unterlassen hatte, das extrem steile und bereits sehr alte Kirchendach regelmäßig von einem Fachmann überprüfen und gegebenenfalls ausbessern zu lassen.


Urteil des LG Ansbach vom 12.05.1995
1 S 250/95
NJW-RR 1996, 278
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