In einem vielbeachteten Urteil vom 28.03.1995 sah es der Bundesfinanzhof nicht als Gestaltungsmißbrauch an, wenn die Eltern ihrem Kind einen Geldbetrag schenken, aus dem dieses die Miete für eine den Eltern gehörende Wohnung begleicht.
Derartigen Konstruktionen schob nun das Finanzministerium Baden Württemberg in einem bundeseinheitlichen Erlaß wieder einen Riegel vor:
Werden die Mietzahlungen aus der Substanz des zugewendeten Kapitalvermögens bestritten, ist dies als rechtsmißbräuchliche Gestaltung (§ 42 AO) anzusehen, da mit dem Geldgeschenk der Unterhaltsanspruch des Kindes im voraus erfüllt werde.
Erlaß des Finanzministeriums Baden Württemberg vom 22.01.1996
S 2253/20
RdW 1996, 130