"Geheimnisvoller" Kläger


Ein pensionierter Tierarzt reichte beim zuständigen Verwaltungsgericht eine Klage ein. Hierbei gab er statt seiner Wohnadresse nur sein Postfach an. Auch auf Aufforderung des Gerichts wollte der Kläger seine Wohnanschrift nicht preisgeben. Dies führte zur Unzulässigkeit der erhobenen Klage. Die Klage muß den Kläger genau bezeichnen. Hierzu gehört auch seine Adresse. Ein Prozeß kann nicht "aus dem Verborgenen" geführt werden, denn im Fall des Unterliegens muß der Kläger zur Durchsetzung der Kostenforderung unter seiner tatsächlichen Anschrift erreichbar sein.


Urteil des VGH Mannheim
9 S 2902/95
NJW Heft 19/97, Seite XXXVIII
Stuttgarter Zeitung vom 16.04.1997
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