Ein Ehepaar infizierte sich in einem Restaurant durch den Genuß eines Kuchens mit dem gefährlichen Hepatitis A- Virus. Beide Gäste erkrankten schwer.
Nachweislich war die Infektion darauf zurückzuführen, daß der Koch an Hepatitis erkrankt war. Ebenso war erwiesen, daß der Restaurantbesitzer die Erkrankung seines Kochs nicht kannte und auch nicht kennen mußte. Das Ehepaar verklagte den Gastwirt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Klage hatte nur teilweise Erfolg.
Das Oberlandesgericht Frankfurt meinte, der Gastwirt hafte für den entstandenen Schaden, auch wenn ihn bei dem Vorfall keinerlei Schuld treffe. Dies leiteten die Richter aus dem Produkthaftungsgesetz ab, wonach bei sogenannten Fabrikationsfehlern (hier: Backen des Kuchens) ein Haftungsausschluß nicht vorgesehen sei.
Allerdings erstreckt sich die verschuldensunabhängige Haftung nicht auf Schmerzensgeldansprüche. Hier sei, so die Richter weiter, ein schuldhaftes Verhalten Voraussetzung.
Ergebnis demnach:Schadensersatz (z.B. Behandlungskosten, Verdienstausfall etc.) ja - Schmerzensgeld nein.
Urteil des OLG Frankfurt vom 16.02.1995
1 U 31/94
RdW 1995, 401