Unfall mit Feuerwerkskörper


Nach dem Jahreswechsel müssen sich die Gerichte immer wieder mit Unfällen durch Feuerwerkskörper beschäftigen.

Feuerwerkskörper dürfen nicht an Personen unter 18 Jahre verkauft werden. Eine Kioskbesitzerin verkaufte dennoch einem 7-jährigen Schüler mehrere Knallkörper. Der Junge steckte einen Feuerwerkskörper, dessen Lunte nach dem Anzünden scheinbar erloschen war, in die Hosentasche. Dort explodierte der Knaller. Der Junge erlitt schwere Brandverletzungen.

Das OLG Düsseldorf sprach dem verletzten Jungen 6.000 DM Schmerzensgeld zu. Die verurteilte Kioskbesitzerin hätte ihm die gefährlichen Feuerwerkskörper nicht verkaufen dürfen.


Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.06.1995
22 U 220/94
NJW-RR1995, 1490
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