Öffentlicher Vorwurf des "Nichtstuns"


In einer Regionalzeitung stand zu lesen: "Einheimische Frmen wie X geraten durch Nichtstun des Baudezernenten in die Illiquidität". Der so angegriffene Baudezernent beantragte den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, mit der er verlangte, daß diese Behauptung gegen ihn nicht wiederholt werde. Er verlor den Prozeß.

Die Richter am OLG Brandenburg ließen den Vorwurf des Nichtstuns als freie Meinungsäußerung unbeanstandet. Die Ausage des " Nichtstuns des Baureferenten" war nach Meinung des Gerichts nicht wortwörtlich - etwa im Sinne gänzlicher Untätigkeit - zu verstehen und nicht durch tatsächliche Vorgänge beschrieben, über die Beweis erhoben werden konnte. Und nur derartige Tatsachenbehauptungen sind überhaupt gerichtlich überprüfbar.

Die Meinungsäußerung in dem Zeitungsartikel hielt sich daher in dem vom Artikel 5 GG gesetzten Rahmen und überschritt nicht die Grenze zur Schmähkritik.


Beschluß des OLG Brandenburg vom 13.12.1995
1 W 17/95
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