Wer wegen einer Lieferverzögerung von seinem Vertragspartner eine Vertragsstrafe kassiert, braucht diese nicht mehr als Betriebseinnahme zu versteuern. Dies entschied nun das niedersächsische Finanzgericht.
Die Vertragsstrafe ist von den Anschaffungskosten abzuziehen. Dies führt zwar in den Folgejahren zu geringeren Abschreibungsbeträgen, hat aber den Vorteil, daß das vereinnahmte Geld nicht auf einen Schlag der Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuer unterliegt.
Urteil des niedersächsischen Finanzgerichtes
Impulse Heft 2/95, Seite 109