Verlust aus GmbH-Beteiligung keine Werbungskosten


Ein technischer Betriebsleiter wurde zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt. Die Geschäftsführerbestellung wurde davon abhängig gemacht, daß der Geschäftsführer 5 % des Stammkapitals (65.000 DM) erwarb. Die Geschäfte gingen schlecht. Nach 4 Jahren mußte der Geschäftsführer seinen Gesellschaftsanteil zum symbolischen Preis von 1 DM veräußern.

Den Verlust von 64.999 DM machte er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit bzw. aus Kapitalvermögen geltend.

Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Dem folgte auch der BFH. Der Geschäftsführer berief sich auf ein früheres Urteil des BFH aus dem Jahre 1993, wonach der Verlust eines Arbeitnehmerdarlehens als Werbungskosten zuerkannt wurde (VI R 38/91). Die Finanzrichter ließen den Vergleich mit einem Darlehen jedoch nicht zu: Bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wäre ein aus der Wertsteigerung resultierender Gewinn grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Diese Chance der Wertsteigerung bestehe beim Darlehen nicht. Daraus schloß das Gericht, daß umgekehrt ein eintretender Verlust auch nicht steuermindernd berücksichtigt werden kann.


Urteil des BFH vom 12.05.1995
VI R 64/95
GmbH-Rundschau 1995, 595
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice