Chorausschluß


Eine Gemeinde unterhielt im Rahmen ihrer Musikschule einen Chor. Eine Frau störte den Chorbetrieb so nachhaltig, daß sie durch die Gemeinde von den gemeinsamen Gesangs-stunden ausgeschlossen wurde.

Ihre Klage gegen den Ausschluß blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Münster hielt die Gemeinde für berechtigt, den Ausschluß eines störenden Chormitgliedes per Verwal-tungsakt zu verfügen, da es sich bei der Musikschule um eine öffentliche Einrichtung handelte. Auch sachlich erwies sich der Rauswurf der Querulantin als begründet, da anderen-falls der Bestand des Chores gefährdet gewesen wäre.


Urteil des OVG Münster vom 28.11.1994
22 A 2478/93
MDR 1995, 26
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