Alkohol und Rauschgift


Bei eines Verkehrskontrolle wurde bei einer Autofahrerin ein Blutalkoholgehalt von 0,89 Promille ermittelt. Ferner wurden Spuren eines Abbauprodukts von Kokain festgestellt. Im anschließenden Verfahren vertrat ein Gutachter die Meinung, daß infolge der kombinierten Wirkung von Alkohol und anderen Rauschmitteln von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen sei.

Dieser lediglich persönlichen Überzeugung des Sachverständigen folgte das Gericht nicht. Beim Alkoholgenuß sei nur ein Grenzwert von 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit wissenschaftlich gesichert. Das gelte nicht für die potenzierende Wirkung in Verbindung mit anderen Rauschmitteln. Das Gericht beließ es daher bei einer Verurteilung wegen relativer Fahruntüchtigkeit.


Urteil des BayObLG
1 St RR 14/97
SZ vom 14.02.1997
NJW Heft 12/97, Seite XXXIV
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