Wird ein Beifahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem erkennbar betrunkenen Fahrer verletzt, muß er sich seine Ersatzansprüche wegen Mitverschuldens verkürzen lassen.
Diese inzwischen gefestigte Rechtsprechung bestätigte nun das Oberlandesgericht Hamm auch für den Fall, daß der Beifahrer wegen eigener Volltrunkenheit die Fahruntüchtigkeit des Fahrers nicht mehr erkennen konnte. Das Gericht ging davon aus, daß sich der Beifahrer durch das gemeinsame Zechgelage mit dem Fahrer selbst verschuldet in den "vorübergehenden Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung" versetzt habe. Er muß sich daher ein Mitverschulden von 25 % anrechnen lassen.
Urteil des OLG Hamm vom 06.10.1995
9 U 70/95
MDR 1996, 149