Schadensabwägung bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit:


Ein Fahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,17 Promille fuhr mit zulässiger Geschwindigkeit auf einer vorfahrtsberechtigten Straße auf eine Straßeneinmündung zu. Ein anderes Fahrzeug wollte aus dieser Einmündung in die Vorfahrtsstraße einfahren und übersah den "betrunkenen" Vorfahrtsberechtigten. Es kam zur Kollision, wobei der alkoholisierte Fahrer keinen Reaktionsfehler machte. Trotz Vorfahrtsverstoß wollte der Fahrer des einmündenden KFZ einen Teil seines Schadens ersetzt haben und klagte. Doch die Entscheidung des BGH fiel anders aus:

Auch wenn beim Betrunkenen eine absolute Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) vorlag und er in diesem Zustand unter keinen Umständen ein KFZ hätte führen dürfen, darf bei der Abwägung, inwieweit jeder der beiden beteiligten Fahrer den Schaden zu tragen hat, nur ein solcher Umstand Berücksichtigung finden, von dem feststeht, daß er für den Unfall ursächlich war. Gerade weil im diesem Fall der Betrunkene sich nicht anders verhalten hat, als es auch ein nüchterner Fahrer getan hätte, konnte für ihn ein Verursachungsbeitrag nicht festgestellt werden. Somit mußte hier der nüchterne Fahrer, der die Vorfahrt mißachtete, die ganze "Zeche" zahlen.


BGH, Urteil vom 10.01.1995
VI ZR 247/94
NJW 95 S.1029f.
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