Bislang gingen die Strafgerichte davon aus, daß die Schuldfähigkeit eines Straftäters in der Regel erheblich vermindert ist, wenn dieser zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2 bis 3 Promille oder mehr hatte.
Der Bundesgerichtshof wandte sich nun gegen diesen "generellen" Bonus für stark alkoholisierte Straftäter.
Da trinkfeste Menschen durchaus trotz derart hoher Blutalkoholkonzentrationen bisweilen noch eine nahezu uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit besitzen, kann die Höhe des Blutalkoholgehaltes nicht das einzige Kriterium für die Feststellung der Schuldfähigkeit sein.Vielmehr sind im Einzelfall die Persönlichkeit, das Erscheinungsbild und das Leistungsverhalten des Täters unter Alkoholeinfluß zu berücksichtigen.
Beschluß des BGH vom 09.07.1996
1 StR 511/95
ZAP EN-Nr. 641/96