Ein Autofahrer ließ seinen Pkw in einer automatischen Waschanlage reinigen. Hierbei wurde das Fahrzeug erheblich beschädigt. Der Autofahrer wollte seinen Schaden vom Betreiber der Anlage ersetzt haben.
Dieser weigerte sich mit der Begründung, der Fahrer habe das Auto über die linke Positionsschiene hinausgefahren.
Die Richter am LG Bonn wollten diesen Einwand nicht gelten lassen. Vielmehr sei nach ihrer Auffassung der Anlagenbetreiber verpflichtet, durch geeignete technische Kontrollen (z.B. Lichtschranke) oder Aufsichtspersonen die richtige Positionierung des zu reinigenden Fahrzeuges zu kontrollieren. Eine Eigenhaftung des Kunden komme nur bei grobfahrlässigen Verstößen des Benutzers in Betracht.
Da ein grobfahrlässiges Verhalten des Autofahrers im vorliegenden Fall nicht festzustellen war, verurteilten die Richter den Waschanlagenbetreiber zum Ausgleich des gesamten Schadens.
Urteil des LG Bonn vom 02.01.1994
5 S 123/94
NZV 1995, 155
MDR 1995, 264