Keine falschen Angaben gegenüber Versicherung


Ein Fahrzeughalter meldete der Kaskoversicherung sein Fahrzeug als gestohlen. Er übergab der Versicherung vier Fahrzeugschlüssel mit der Erklärung, es existierten keine weiteren Schlüssel. Auf erneute Anfrage versicherte er nochmals ausdrücklich, daß keine weiteren Fahrzeugschlüssel nachgemacht wurden. Durch ein Sachverständigengutachten wurde anhand von Spuren, die bei einem Kopierfräsverfahren entstehen können, festgestellt, daß die Angaben des Versicherten falsch waren. Die vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gemachten Angaben führten zur Befreiung der Versicherung von ihrer Eintrittspflicht. Übrigens spielte es keine Rolle, ob der Diebstahl tatsächlich mit dem nachgemachten Schlüssel begangen wurde.


Urteil des OLG Hamm vom 20.05.1994
20U414/93
NJW-RR 1994, 1447
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