Strenge Anforderungen beim Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots


Ein Taxiunternehmer überschritt im Bereich einer Autobahnbaustelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit ganz erheblich. Im Prozeß machte er geltend, daß die Verhängung eines Fahrverbots für ihn aus beruflichen Gründen eine besondere Härte darstellen würde.

Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht. Ein ausnahmsweises Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes ist nur dann möglich, wenn das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solche Maße abweicht, daß ein Fahrverbot unangemessen wäre. Die Annahme einer besonderen Härte für den Betroffenen kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn durch das Fahrverbot die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen bedroht wird.

Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Taxiunternehmer beschäftigte vier angestellte Fahrer und zusätzliche Aushilfsfahrer. Durch das Fahrverbot drohten dem Taxiunternehmer lediglich wirtschaftliche Nachteile, wie sie etwa die zusätzliche Beschäftigung eines Aushilfsfahrers mit sich bringt. Daß der Taxiunternehmer für die Zeit des Fahrverbotes nicht selbst einen Wagen fahren konnte, stellte für das Gericht keine Existenzbedrohung dar.


Beschluß des OLG Düsseldorf vom 14.04.1997
5 Ss (Owi) 38/97
DAR 1997, 282
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