Ein Autofahrer kaufte einen 12 Jahre alten Mecedes 200. Einige Monate später platzte beim Überholvorgang auf der Autobahn der linke Hinterreifen. Das Auto kam ins Schleudern und rammte ein anderes Fahrzeug, dessen Fahrerin schwere Verletzungen erlitt.
Als Unfallursache stellte der eingeschaltete Sachverständige fest, daß der geplatze Reifen an den Seiten kaum noch Profil aufwies und infolge zuwenig Reifendrucks geplatzt war.
Im Rahmen des Schadensersatzprozesses wies das Gericht darauf hin, daß der Erwerber eines Altfahrzeuges verpflichtet sei, dies auf seine Verkehrssicherheit von einer Fachwerkstatt überprüfen zu lassen. Hierzu gehören, nach Meinung des Gerichts, neben der Bremsanlage auch die Reifen. Unterläßt der Gebrauchtwagenkäufer die technische Überprüfung und verursacht demzufolge einen Verkehrsunfall, haftet er für den entstandenen Schaden.
Urteil des BGH vom 09.09.1995
VI ZR 128/94
DAR 1995, 322