Grundsätzlich muß ein Autofahrer seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er bereits beim Passieren der Ortstafel die vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann. Etwas anderes kann dann gelten, wenn das Ortsschild nur schwer rechtzeitig erkennbar ist, denn in der Regel ist ein Kraftfahrer nicht zu einer Vollbremsung verpflichtet, um seine Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren.
Dem trägt eine innerdienstliche Vorschrift Rechnung, wonach die Meßstellen mindestens 200 m hinter dem Ortsschild entfernt sein sollen. Wird die Geschwindigkeitsmessung gleichwohl unmittelbar hinter dem Ortsschild durchgeführt, so kann nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zugunsten des Kraftfahrers eine gewisse Meßtoleranz eingeräumt werden.
Beschluß des BayObLG vom 04.09.1995
Ob OWi 375/95
DAR 1995, 495