Geschwindigkeitsmessung hinter Ortstafel


Grundsätzlich muß ein Autofahrer seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er bereits beim
Passieren der Ortstafel die vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann. Etwas anderes
kann dann gelten, wenn das Ortsschild nur schwer rechtzeitig erkennbar ist, denn in der Regel
ist ein Kraftfahrer nicht zu einer Vollbremsung verpflichtet, um seine Geschwindigkeit
entsprechend zu reduzieren.

Dem trägt eine innerdienstliche Vorschrift Rechnung, wonach die Meßstellen mindestens
200 m hinter dem Ortsschild entfernt sein sollen. Wird die Geschwindigkeitsmessung gleichwohl
unmittelbar hinter dem Ortsschild durchgeführt, so kann nach einer Entscheidung des
Bayerischen Obersten Landesgerichts zugunsten des Kraftfahrers eine gewisse Meßtoleranz eingeräumt
werden.


Beschluß des BayObLG vom 04.09.1995
Ob OWi 375/95
DAR 1995, 495
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