Verlust des Schadensfreiheitsrabattes als Schaden


Wen bei einem Verkehrsunfall ein Mitverschulden trifft, erhält nur einen Teil seines Schadens von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ersetzt. Häufig wird hinsichtlich des Restschadens dann die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der Verlust des Schadensfreiheitsrabattes von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu ersetzen ist.

Dies bejahte kürzlich das AG Gießen in Anlehnung an eine Entscheidung des BGH. Der Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Kaskoversicherung sei ein ersatzfähiger Sachschaden.

Das Gericht sprach deshalb einem Unfallbeteiligten im Rahmen der Verschuldensquote von 33,3 % Ersatz des verlorenen Schadensfreiheitsrabattes zu.


AG Gießen, Urteil vom 30.09.1994
49 C 222 3/94
ZfS 1995, 131
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