Im Baustellenbereich einer Autobahn ereignete sich ein Kettenauffahrunfall, bei dem vier Fahrzeuge aufeinander fuhren. Der Fahrer des vorletzten PKW behauptete, er sei durch den Aufprall des nachfolgenden Wagens auf den Vordermann aufgeschoben worden.
Diese Behauptung wurde im Prozeß durch einen Sachverständigen anhand der Schadensbilder bestätigt. Demgegenüber gaben mehrere Zeugen an, das betreffende Fahrzeug sei bereits aufgefahren, bevor es vom letzten Wagen gerammt wurde.
Das Gericht entschied den Fall allein aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen. Den Zeugenaussagen folgten die Richter nicht, da der Zeugenbeweis bei komplexen Geschehensabläufen - wie bei einem Kettenunfall - erhebliche Fehlerquellen aufweist. Der Fahrer des letzten Fahrzeuges mußte daher trotz der für ihn günstigen Zeugenaussagen auch den Frontschaden des Vordermannes ersetzen.
Urteil des OLG Hamm vom 02.02.1996
9 U 192/95
r+s 1996, 355