Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Mietwagen während der Reparaturdauer. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht hat der Geschädigte die Kosten allerdings möglichst gering zu halten.
Dieser Verpflichtung genügt ein Autofahrer, der sich aus einer ihm von seiner Reparaturwerkstatt vorgelegten Liste den günstigsten Anbieter eines Unfalltarifes heraussucht. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs geht die Schadensminderungspflicht jedoch nicht soweit, daß der Geschädigte auch noch Nachforschungen anstellen muß, ob der Autovermieter ggf. noch günstigere Spezialtarife anbietet. Derartige Spezialtarife sind einem Unfallgeschädigten oft gar nicht bekannt oder nicht ohne weiteres durchschaubar.
Urteil des BGH vom 07.05.1996
IV Z R 138/95
DAR 1996, 314