Reisekosten zum Gerichtstermin


Eine Prozeßpartei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, hat einen Anspruch auf Übersendung einer Fahrkarte, um einer Verhandlung ihrer Sache vor einem auswärtigen Gericht beiwohnen zu können.

Dieser Anspruch besteht unzweifelhaft dann, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet hat. Das Oberlandesgericht München bejahte den Erstattungsanspruch auf Reisekosten aber auch ohne entsprechende Anordnung des persönlichen Erscheinens, wenn eine vermögende Partei aus verständlichen Erwägungen an dem Termin teilnehmen würde.

Dies war hier der Fall, da mehrere Zeugen zu einem Unfall gehört werden sollten, bei dem der bedürftige Kläger verletzt wurde.


Beschluß des OLG München vom 21.11.1996
25 W 2981/96
MDR 1997, 194
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