Das AG verurteilte einen Autofahrer wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h zu einer Geldbuße von 200 DM und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot. Der Autofahrer sagte zu der Sache nichts aus.
In der Gerichtsverhandlung wurden die gefertigten Radarfotos in Augenschein genommen. Bei der Feststellung, ob es sich hierbei um den Täter handele, zog der Richter auch ein Paßfoto des Mannes als Vergleich heran und kam zu dem Ergebnis, daß die Radarbilder "ohne den Zweifel" denselben Mann zeigen.
Der Verurteilte legte gegen das Urteil Rechtsmittel ein. Das OLG Hamm beanstandete die Urteilsbegründung. Der Amtsrichter hätte nicht ohne nähere Ausführungen von der Täteridentität ausgehen dürfen. Vielmehr wären genaue Ausführungen erforderlich gewesen, in welchen Merkmalen - Gesichtsform, Frisur, Augenbrauen, Nasen- und Stirnpartie etc.- das Paßfoto mit den Radarbildern übereinstimmt.
Ob der Autofahrer dennoch ungeschoren davonkommt, ist fraglich. Die Richter am OLG verwiesen den Rechtsstreit wieder an die erste Instanz zurück. Dort muß nun der Amtsrichter feststellen, ob und inwieweit die individuellen Tätermerkmale auf den Bildern übereinstimmen.
Urteil des OLG Hamm vom 20.07.1995
2 SsOWI 830/95
DAR 1995, 415