Zur Berechnung der Rotlichtdauer bei Rotlichtverstoß
Eine Autofahrerin mißachtete an einer Kreuzung das Rotlicht und fuhr in die Kreuzung ein. Mittels einer Induktionsschleife wurde die Dokumentation dieses Verstoßes ausgelöst. Die Induktionsschleife war jedoch räumlich später und damit näher am Gefahrenbereich der Kreuzung angebracht als die sich an der Ampel befindliche Haltelinie. Damit ergibt sich, daß die Rotlichtdauer bei einer Messung ab dem Überqueren der Haltelinie kürzer ist als ab dem Überqueren der später im Gefahrenbereich angebrachten Induktionsschleife. Die Zeitdifferenz betrug im vorliegenden Fall 0,26 sec. Diese Zeitspanne hat das Gericht bei der gemessenen Rotlichtdauer zusätzlich zur Verzugszeit von 0,10 sec. in Abzug gebracht, sodaß bei der Autofahrerin ein Rotlichtverstoß von weniger als einer Sekunde vorlag. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Staatanwaltschaft hatte keine Erfolg. Denn aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit ist nach Ansicht des OLG Frankfurt von der für den Autofahrer günstigeren Zeitspanne auszugehen sein.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 19.10.1994
2 Ws(B) 651/94