Ein Autofahrer erlitt durch einen Verkehrsunfall schwere Verletzungen. Zwei Monate später verstarb er. Die meiste Zeit war das Unfallopfer ohne Bewußtsein. Die Erben verlangten von der Versicherung des Unfallverur- sachers ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 8.000.
Die Haftpflichtversicherung weigerte sich mit der Begründung, der Anspruch setze voraus, daß der Verletzte noch zu Lebzeiten den Wunsch geäußert hat, Schmerzensgeld zu verlangen. Die Erben bekamen vor dem Bundesgerichtshof recht. Seit einer Gesetzesänderung am 01.07.1990 geht der Anspruch auf Schmerzensgeld auf die Erben über (§ 847 I BGB). Der Absicht des Gesetzgebers würde es zuwiderlaufen, wenn auch nach der Gesetzesänderung eine entsprechende Willensbekundung des Verletzen gefordert würde. Bei Verletzten, die nach einem Unfall das Bewußtsein nicht wiedererlangen, wären dann Ansprüche der Erben nach wie vor ausgeschlossen.
Ergebnis: Die Versicherung muß an die Erben die geforderten DM 8.000 zahlen.
Urteil des BGH vom 06.12.1994
VI ZR 80/94
FamRZ 1995,268