Ein offenbar wenig seetüchtiger Urlauber erwarb in Norderney eine Schiffsfahrkarte nach Helgoland und zurück. Zu diesem Zeitpunkt herrschte noch leichter Wind. Kurz nach dem Ablegen des Schiffes frischte der Wind auf und der Fahrgast fand sich auf schwankenden Blanken wieder. Er wurde wie angeblich 80 % der Fahrgäste seekrank und mußte sich notgedrungen an die Reling begeben. Auf Helgoland angekommen, hatte der Mann von Schiffsreisen die Nase gestrichen voll und trat die Heimreise im Flugzeug an. Von der Reederei des "schwankenden Schiffes" verlangte er die Rückzahlung des Fahrpreises, die Erstattung der Flugkosten und ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 DM.
Dem Cuxhavener Amtsrichter, mit den Tücken des Nordseewetters offenbar bestens vertraut, war die ganze Sache keinen Heller wert. Eine Hinweispflicht der Reederei auf unruhige See wollte er beim besten Willen nicht annehmen. Vielmehr gehörten Wetterumstände und eventuelle Wetterentwicklungen zu den vorhersehbaren Risiken eines Schiffsreisenden.
Die weitere Urteilsbegründung wird der geplagte Schiffsreisende aber kaum nachvollziehen können: "Das Auftreten der Seekrankheit ist für den einzelnen insbesondere für einen nicht mit der Seefahrt vertrauten, oft schwer einzuschätzen und sehr personenabhängig. Für viele Reisende ist sogar diese Ungewißheit der besondere Reiz einer solchen Fahrt".
Urteil des AG Cuxhaven vom 06.02.1997
5 C 676/96
NJW-RR 1997, 860