Wer in verkehrsberuhigten Zonen gegen einen zur Verkehrsberuhigung aufgestellten Blumenkübel oder Poller fährt, hat schlechte Karten, seinen Schaden ersetzt zu bekommen.
In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf war ein Autofahrer in einer Tempo-30-Zone nachts gegen einen dort auf der Straße aufgestellten Blumenkübel gefahren. Er verlangte den Schaden an seinem Auto vom Land Nordrhein-Westfalen ersetzt.
Die Richter befanden aber, daß der Kübel kein Verkehrshindernis im Sinne der Straßenverkehrsordnung war, sondern eine gesetzlich zulässige "Straßenmöblierung" darstellte. Auch besondere Sicherungs- oder Warnmaßnahmen seien nicht nötig gewesen, da der Blumenkübel auch bei Dunkelheit ohne weiteres aus einer Entfernung von mehr als 14 m erkennbar war.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.10.1995
18 U 38/95
NJW 1996, 731