Ein Autofahrer kam mit seinem Pkw von der Straße ab. An seinem Fahrzeug entstand Totalschaden. Er meldete den Unfall seiner Vollkaskoversicherung und behauptete, dieser sei durch ein Ausweichmanöver wegen eines auf die Fahrbahn gelaufenen Rehs passiert. Den Unfall hatte niemand beobachtet.
Vor dem Amtsgericht Stade unterlag der Unfallfahrer. Er konnte nicht beweisen, daß sich der Unfall wie von ihm geschildert ereignet hat. Beweiserleichterungen, die Versicherungsnehmern bei Kfz-Diebstählen eingeräumt werden, lehnte der Richter mangels Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Schadenskonstellationen ab.
Kann - wie hier - ein Autofahrer weder Zeugen für den Unfall benennen, noch Wildspuren am Fahrbahnrand nachweisen, hat er im Prozeß äußerst schlechte Karten.
Urteil des AG Stade vom 10.10.1996
61 C 306/96
MDR 1997, 242