Abbildung und Produktbeschreibung


Ein werbender Unternehmer muß sich grundsätzlich an dem messen lassen, was er in seiner Werbung blickfangmäßig besonders hervorhebt. Insbesondere müssen Produktabbildungen exakt mit den beschriebenen Produkten übereinstimmen.

Im konkreten Fall wurde die Werbung eines Fotohändlers beanstandet, der eine Canon-Spiegelreflexkamera anbot. Neben der Abbildung der Kamera stand folgende Beschreibung: "Eingebauter Blitz, Sigma-Zoom...".

Entgegen der Beschreibung war auf dem Bild eine Kamera mit original Canon-Objektiv abgebildet. Dies hielt das Oberlandesgericht Celle für irreführend, da aus der alleinigen Verwendung des Begriffs "Sigma" nicht eindeutig ersichtlich war, daß das Objektiv von einem Fremdhersteller stammte.


Beschluß des BGH vom 07.06.1996
I ZR 230/95
Mittelfränkische Wirtschaft Heft 11/96, Seite 23
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