Nach einem aufsehenerregenden Urteil des Bundesgerichtshof kann in Zukunft bei einem (Verkehrs-) Straftäter ab einem Blutalkohol von mehr als zwei Promille nicht mehr automatisch von einer verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden. Bislang kamen derart alkoholisierte Straftäter in den Genuß einer Strafmilderung, auch wenn alkoholbedingte Ausfallanzeichen wie Geh- oder Sprachstörungen nicht feststellbar waren.
Nunmehr gilt: Ist die Steuerungsfähigkeit insbesondere bei trinkgewohnten Menschen auch noch bei hohen Blutalkoholwerten uneingeschränkt vorhanden, müssen in jedem Einzelfall alle Beweisanzeichen geprüft werden, die für oder gegen einen Rauschzustand sprechen. Werden derartige Anzeichen für eine verminderte Steuerungsfähigkeit nicht festgestellt, kann die Strafe nicht gemildert werden.
Urteil des BGH
1 StR 51/95
NJW Heft 21/97, Seite XXXVIII