Programmzeitschrift, irreführender Titel


Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg hat die Verwendung des Titels "TV-More" nicht nur Namensfunktion, sondern ist eine irreführende "sprechende Kennzeichnung" im Sinne des § 3 UWG. Es ist nämlich davon auszugehen, daß zumindest nicht unerhebliche Teile des Publikums die pauschale Komparativwerbung (more=mehr) im Titel "TV-More" auch so verstehen, und annehmen, "TV-More" biete allgemein umfassend mehr als die Konkurrenzprodukte.

Die durch den Titel geweckte Vorstellung entspricht aber nicht den Tatsachen. Daß "TV-More" mehr redaktionellen Inhalt als die anderen Zeitschriften habe, ist dabei nicht ausschlaggebend. Bei anderen für eine Programmzeitschrift wesentlichen Leistungsmerkmalen, z.B. bei der Anzahl der abgedruckten Programme oder Sonderleistungen wie "Show-view" und "Hotline" gibt es nämlich Konkurrenzprodukte, die diese Leistungen ebenfalls erbringen. Eine Besserstellung durch den Zusatz "More" ist deshalb nicht gerechtfertigt.


Urteil des OLG Hamburg vom 20.04.1995
3 U 290/94
NJW-RR 1995, 1444
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