Ein Vater von fünf Kindern wollte seine Familienplanung endgültig abschließen und ließ sich von einem Arzt sterilisieren. Nach dem Eingriff versäumte es der Arzt, den Patienten auf das trotz der Sterilisation möglicherweise fortbestehende Zeugungsrisiko hinzuweisen. Prompt bekam die Ehefrau des Mannes ihr sechstes Kind. Nach geltender Rechtsprechung haftet ein Arzt bei einer mißlungenen Sterilisation, wenn er seinen Patienten nicht auf die Notwendigkeit einer Untersuchung des Samens auf Fruchtbarkeit (Spermiogramm) hinweist und es zu einem ungewollten Kind kommt.
In seinem jüngsten Urteil zu dieser Problematik sprach der BGH der Mutter des ungewollten Kindes ein Schmerzensgeld von 1000 DM und dem Kind einen monatlichen Unterhalt von 430 DM zu. Dabei stellten die Bundesrichter noch einmal klar, daß nicht die Existenz des Kindes einen Schaden darstelle, sondern sich der Schaden allein aus der Unterhaltsbelastung durch das Kind ergebe.
Urteil des BGH vom 27.06.1995
VI ZR 32/95
MDR 1995, 1015