Anspruch auf Taxibeförderung


Hält ein Taxifahrer sein Taxi zur Beförderung bereit, muß er einen Fahrauftrag auch annehmen und vollständig durchführen.

Ein Münchner Taxifahrer wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 500 DM verurteilt. Er nahm vom Flughafen aus Fahrgäste auf, die er kurz darauf wieder zum Aussteigen veranlaßte, weil er eine vorher reservierte Fahrt durchzuführen hatte. Die Pflicht, einen erteilten Beförderungsauftrag unverzüglich auszuführen, besteht auch dann, wenn das Taxi nicht an vorderster Stelle einer Schlange steht, denn jeder Kunde hat das Recht, sich ein bestimmtes Taxi nach Belieben auszuwählen.


Beschluß des BayObLG
3 ObOWi 29/97
NJW Heft 28/97, Seite XXXVIII

ebenso LG Bad Kreuznach (Urteil vom 30.7.1996, 1 S 82/96, CR 1997, 215 - nicht rechtskräftig -)
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