Durch eine falsche Namensangabe erschlich sich ein Mann Zugang zu einer Telefonsex-Nummer. Das mehr oder weniger erregende Gespräch, das er daraufhin mit einer "Dame" führte, hätte 60 DM gekostet.
Der Schwindel flog auf. Der Mann landete vor dem Kadi. Das Gericht wertete das Täuschungsmanöver jedoch lediglich als versuchten Betrug. Begründung: Dem Betreiber der Telefonsex-Nummer ist kein Schaden entstanden, da Verträge mit sogenannten "Wort-bordellen" gegen die guten Sitten verstoßen und daher nichtig sind. Ein Vergütungsanspruch der "Service-Dame" bestand daher nicht.
Urteil des LG Mannheim vom 18.05.1995
3 Ns 21/95
NJW 1995, 3398