Bei neuen beweglichen Anlagegütern besteht für Klein- und Mittelbetriebe nunmehr die Möglichkeit, neben der linearen und degressiven Abschreibung über 5 Jahre hinweg Sonderabschreibungen bis zu 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch zu nehmen.
Im Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahr können daher bis zu 50% der Aufwendungen (Höchstsatz 30% + Sonderabschreibung 20%) abgeschrieben werden.
Voraussetzung für die Gewährung der Sonderabschreibung ist, daß der Einheitswert des Betriebsvermögens nicht mehr als 240.000 DM und das Gewerbekapital nicht mehr als 500.000 DM betragen.