Vereinbarung einer Einzugsermächtigung in AGB


Gegen die Vereinbarung des Lastschrifteinzugs in Form des Einzugsermächtigungsverfahrens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist nach einem Urteil des OLG Nürnberg nichts einzuwenden.

Die Richter meinten, Einzugsermächtigungen seien heutzutage soweit verbreitet, daß mit deren Einbeziehung in den AGB kein Kunde überrumpelt werde. Auch sonst läge keine Benachteiligung vor, da der Kunde jede Belastungsbuchung binnen 6 Wochen ohne jegliches Risiko rückgängig machen könne.

Diese Grundsätze haben nach dem Urteil auch uneingeschränkt Gültigkeit für eine Partnervermittlungs-GmbH. Hier stellten die Richter angesichts der Nichteinklagbarkeit des Ehemaklerlohns sogar ein besonderes Interesse des Unternehmers an einer Vorkasseregelung bzw. Einzugsermächtigung fest.


Urteil des OLG Nürnberg vom 04.04.1995
3 U 4115/95
ZIP 1995, 1329
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