Schlankheitsstudio-AGB unwirksam


In jüngster Zeit sind Schlankheitspillen und auch Schlankheitsstudios in die öffentliche Diskussion geraten.

Das OLG München erklärte nunmehr Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Schlankheitsstudios für unwirksam.

So ist es z.B. unzulässig, wenn Kunden das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Auftreten körperlicher Schwierigkeiten oder Schwangerschaft genommen wird. Gleiches gilt, für die sofortige Fälligkeit erheblicher Restzahlungen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug kommt.


Urteil des OLG München vom 30.04.1995
29 U 4222/94
NJW 1995, Heft 37, S.8
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