Ein Parksünder, der zur Tragung der Kosten eines eingestellten Bußgeldverfahrens verurteilt wurde, ging gegen diesen Bescheid durch alle Instanzen - bis hin zum Bundesver-fassungsgericht.
Das höchste deutsche Gericht wollte sich mit dieser Lappalie jedoch überhaupt nicht befassen. Die Richter sahen es als ihre Aufgabe an, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind. Diesen Ansprüchen genügte die Verfassungsbeschwerde des Autofahres bei weitem nicht.
Da sich das Bundesverfassungsgericht überhaupt mit der Angelegenheit befassen mußte, kostete den Beschwerdeführer eine Mißbrauchsgebühr von 800 DM, die ihm das Gericht wegen des offensichtlich unbegründeten Antrages auferlegte.
Beschluß des BVerfG vom 29.05.1996
2 BvR 725/96
NJW 1996, 2785