Ein Autofahrer bestellte bei einem Autovertragshändler einen Gebrauchtwagen zum Preis von 16.500 DM. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Kaufvertrages hieß es, daß der Käufer bei Nichtabnahme des gekauften Fahrzeuges 15 % des Kaufpreises an den Händler zu zahlen hat. Weiter stand in den AGB: "Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist". Der Käufer nahm das Fahrzeug nicht ab. Der Verkäufer machte daraufhin den pauschalen Schadensersatz von 15 % des Kaufpreises gegen ihn geltend.
Das Landgericht Hamburg erklärte die verwendete Vertragsklausel wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz für unwirksam. Es kann - anders als beim Neuwagenkauf - nicht davon ausgegangen werden, daß ein Betrag von 15 % dem nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht, wenn ein Vertragshändler ein Gebrauchtwagengeschäft abwickelt. Die Unwirksamkeit der Klausel hatte zur Folge, daß der Autohändler seinen Schaden konkret berechnen und nachweisen mußte.
Urteil des LG Hamburg vom 26.07.1996
313 S 33/96
NJW-RR 1997, 560